Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
Hotelzimmerndes Hotel Brenner zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang
erbrachten weiteren Leistungen von Hotel Brenner für den Kunden (Hotelaufnahmevertrag).   

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der
überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen
oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen
Veranstaltungenund die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für
die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von
Hotel Brenner und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig
gemacht werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Kunde
nicht Verbraucher ist. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich
vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss; Hinweispflicht
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Hotel Brenner zustande.
Hotel Brenner steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Hotel Brenner unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss
darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet
ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Hotel Brenner in
der Öffentlichkeit zu gefährden.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch
genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise von Hotel Brenner zu
zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über Hotel Brenner beauftragte Leistungen
Dritter, deren Vergütung von Hotel Brennerverauslagt wird.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben,
die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind. Bei Änderung der gesetzlichen
Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den
Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss
und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3. Hotel Brenner kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen
Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der
Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer
und/ oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht.Hotel Brenner
4. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung – binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an
Hotel Brenner zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere
Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei. Bei Kunden, die keine Verbraucher sind,
kann Hotel Brenner stattdessen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB
geltend machen.
6. Hotel Brenner ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie,
zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im
Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für
Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
7. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des
Vertragsumfangs, ist Hotel Brenner berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis
zu Beginn des Aufenthalts eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender
Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
8. Hotel Brenner ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes
vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender
Nr. 6 zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern
6 und/ oder 7 geleistet wurde.
9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer
Forderung von Hotel Brenner aufrechnen oder verrechnen.

IV. Rücktritt des Kunden / Nichtinanspruchnahme der Leistungen von Hotel Brenner
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit Hotel Brenner geschlossenen Vertrag
ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein
gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn Hotel Brenner der Vertragsaufhebung
ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige
Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der
Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche
von Hotel Brenner auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn
er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber Hotel Brenner in Textform
ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches
Rücktrittsrecht, und stimmt Hotel Brenner einer Vertragsaufhebung
nicht zu, behält Hotel Brenner den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung
trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Hotel Brenner hat die Einnahmen
aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann Hotel Brenner
die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen
pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 80% des vertraglich vereinbarten
Preises für Übernachtung sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen zu zahlen.
Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten
Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt von Hotel Brenner, nicht genehmigte Veranstaltungen
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin
kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist Hotel Brenner bis zu diesem
Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn
Anfragenanderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde
auf Rückfrage von Hotel Brenner mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht
zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn
andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Hotel Brenner mit
angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
2. Ferner ist Hotel Brenner berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom
Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
• höhere Gewalt oder andere von Hotel Brenner nicht zu vertretende Umstände
die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertrags-
wesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität des Kunden,
seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein;
• Hotel Brenner begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der
Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von
Hotel Brenner in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich von Hotel Brenner zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist,
• ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt;
• eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nrn. 6 und/oder 7 verlangte Vorauszahlung
auch nach Verstreichen einer von Hotel Brenner gesetzten angemessenen
Nachfrist nicht geleistet wurde.
3. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann
Hotel Brenner unterbinden bzw. abbrechen.
4. Der berechtigte Rücktritt von Hotel Brenner oder die Unterbindung einer nicht
genehmigten Veranstaltung gemäß obiger Nr. 3 begründet keinen Anspruch des Kunden auf
Schadensersatz.
5. Sollte bei einem Rücktritt nach obiger Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch von Hotel Brenner
gegen den Kunden bestehen, so kann Hotel Brenner den Anspruch pauschalieren. Klausel IV
Nr. 3 Sätze 2 bis 5 gelten in diesem Fall entsprechend.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern das
nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Vorbehaltlich der ausdrücklichen Vereinbarung einer früheren Bereitstellungszeit stehen
gebuchte Zimmer dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer
vorausbezahlt wurde, hat Hotel Brenner das Recht, gebuchte Zimmer nach
18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen
Hotel Brenner herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe
besteht nicht.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer Hotel Brenner spätestens um
11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung über diesen Zeitpunkt hinaus
gegen ein zeitabhängiges Entgelt kann – vorbehaltlich Verfügbarkeit – mit Hotel Brenner
vereinbart werden.
4. Sollte der Kunde das Zimmer über 11.00 Uhr hinaus nutzen, ohne zuvor eine ausdrückliche
Vereinbarung mit Hotel Brenner dazu getroffen zu haben, kann Hotel Brenner aufgrund der
verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende
Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen
(mindestens aber das Entgelt gemäß vorstehender Nr. 3), ab 18.00 Uhr mindestens 90%.
Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei
nachzuweisen, dass Hotel Brenner kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch
auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung von Hotel Brenner
1. Hotel Brenner haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet Hotel Brenner
für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von Hotel Brenner beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Hotel Brenner beruhen.
Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen
darf. Einer Pflichtverletzung von Hotel Brenner steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind,
soweit in dieser Klausel VII nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen
oder Mängel an den Leistungen von Hotel Brenner auftreten, wird Hotel Brenner bei Kenntnis
oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist
verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen
Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Hotel Brenner rechtzeitig auf
die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Für eingebrachte Sachen haftet Hotel Brenner dem Kunden nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Es wird empfohlen, den Hotel- oder Zimmersafe zu nutzen. Will der
Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als € 800
oder sonstige Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als € 3.500 einbringen, ist eine gesonderte
Aufbewahrungsvereinbarung mit Hotel Brenner zu treffen.
3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des
Kunden nachgesandt. Hotel Brenner bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie,
sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur
Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder
verwertet oder vernichtet. Für die Haftung von Hotel Brenner gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1
bis 5 entsprechend.
4. Wird dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch
gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
Eine Überwachungspflicht von Hotel Brenner besteht nicht. Bei Abhandenkommen
oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge
und deren Inhalte haftet Hotel Brenner nur nach Maßgabe vorstehender
Nr. 1 Sätze 1 bis 5. Etwaige Schäden sind Hotel Brenner unverzüglich anzuzeigen.
5. Weckaufträge werden von Hotel Brenner mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten,
Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Hotel Brenner
übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger
Absprache) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
Für die Haftung von Hotel Brenner gelten vorstehende Nummer 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.

VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden
sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr der Standort des jeweiligen
Hotel Brenner Hotels.
3. Im kaufmännischen Verkehr ist – auch für Scheckstreitigkeiten – ausschließlicher Gerichtsstand
Koblenz. Hotel Brenner kann den Kunden nach seiner Wahl aber auch am
Standort des jeweiligen Hotel Brenner oder am Sitz des Kunden verklagen. Das
Gleiche gilt jeweils, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist
ausgeschlossen.
5. Hotel Brenner nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen
teil.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Dezember 2017

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